Das erhaltene originale handschriftliche Privileg vom 30. Juni 1714 trägt noch das kurfürstliche Siegel aus der Regierungszeit des Landesherrn August des Starken (in einer Holzdose extra aufbewahrt). Das Apothekenprivileg, das gewöhnlich dafür sorgte, dass die nächste Apotheke erst in einem entfernteren Einzugsbereich arbeiten durfte - sicherte der Dohnaer Apotheke das Sonderrecht zur Eröffnung oder zur weiteren Betreibung der Apotheke im Ort.
Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf auch heute noch der Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde, damit eine geordnete Arzneimittelversorgung zum Schutz der Bevölkerung gewährleistet ist.
Vgl. Literatur: Karlheinz Bartels - Zur Geschichte der deutschen Apothekenbetriebserlaubnis, Pharmazeutische Zeitung, Nr. 36/2000.
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