Auch das neben dem ersten Privileg von 1714 (siehe Inv.-Nr. III 395) ebenfalls erhaltene originale Wiederholungsprivileg der Dohnaer Apotheke vom 9. Juli 1725 trägt noch das kurfürstliche Siegel aus der Regierungszeit des Landesherrn August des Starken (in einer Holzdose extra aufbewahrt). Es sorgte dafür, dass die Dohnaer Apotheke die Erlaubnis zum weiteren Betrieb erhielt und es gewährleistete, dass die nächste Apotheke erst in einem entfernteren Einzugsbereich zugelassen wurde.
Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf auch heute noch der Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde, damit eine geordnete Arzneimittelversorgung zum Schutz der Bevölkerung gewährleistet ist.
Vgl. Literatur: Karlheinz Bartels - Zur Geschichte der deutschen Apothekenbetriebserlaubnis, Pharmazeutische Zeitung, Nr. 36/2000.
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